EMV-Beschichtungen

Elektronische Geräte dürfen im Betrieb weder andere Geräte stören, noch dürfen sie selbst von diesen anderen in ihrer Funktion gestört werden. Dies ist vereinfacht der Inhalt eines Gesetzes und von Normen zur Elektromagnetischen Verträglichkeit (EMV).

Betriebsmittel müssen nach dem Stand der Technik so entworfen und hergestellt sein, dass

1. die von ihnen verursachten elektromagnetischen Störungen keinen Pegel erreichen, bei dem ein bestimmungsgemäßer Betrieb von Funk- und Telekommunikationsgeräten oder anderen Betriebsmitteln nicht möglich ist;

2. sie gegen die bei bestimmungsgemäßem Betrieb zu erwartenden elektromagnetischen Störungen hinreichend unempfindlich sind, um ohne unzumutbare Beeinträchtigung bestimmungsgemäß arbeiten zu können.

Die Fähigkeit einer elektrischen Einrichtung, in ihrer elektromagnetischen Umgebung zufriedenstellend zu funktionieren, ohne diese Umgebung, zu der auch andere Einrichtungen gehören, unzulässig zu beeinflussen.


Wurden zum Schutz und der Abschirmung elektronischer Schaltungen in der Vergangenheit häufig metallische Gehäuse verwendet, kommen diese aus Gewichts- und Kostengründen immer weniger zum Einsatz.

Alternativ genutzte Kunststoffgehäuse sind preisgünstiger, flexibler gestaltbar und leichter. Sie verfügen aber in der Regel über keinerlei Schirmwirkung gegen elektromagnetische Felder, wodurch im Betrieb der Geräte häufig elektromagnetische Beeinflussungen (EMB) auftreten würden.

Zur Vermeidung von unerwünschten Effekten und zur Erreichung der geforderten Norm- und Gesetzeskonformität liegt in der Kunststoff-Metallisierung eine sehr wirkungsvolle Möglichkeit. Somit sind Beschichtungen ein fester Bestandteil des Bereichs der Elektromagnetischen Verträglichkeit (EMV) geworden.

Beschichtungen von Gehäusen vereinen die Vorteile aus den beiden Bereichen Metall und Kunststoff!


Auch zur Verhinderung elektrostatischer Entladungen (ElectroStatic Discharges, ESD) bietet sich eine Metallisierung von Kunststoffen zur Erreichung eines möglichst geringen Oberflächenwiderstandes an.

Die von uns angebotenen Beschichtungsverfahren:

PVD – Verfahren

Abschirmung durch Bedampfung mit Kupfer oder Aluminium

Zur Abschirmung von Schaltgruppen und Gehäuseteilen gegen elektromagnetische Einflüsse haben sich Verfahren wie beispielsweise das Bedampfen der Oberflächen mit dünnen Kupfer- oder Aluminiumschichten etabliert.

Diese EMV- oder ESD-Bedampfung ist jedoch durch ihre minimalen Schichtdicke mechanisch anfällig für Schäden, die zu einer Reduzierung der Schirmwirkung führen. Weiterhin kommen Bedampfungen und Lackierungen häufig nicht ohne zusätzliche chemische Grundierungen aus, um die notwendige Haftung auf z.B. Kunststoffoberflächen erreichen zu können.

PVD Bedampfung EMV Abschirmung

Lichtbogenspritzverfahren

Abschirmung durch Beschichtung mit 99,99 % reinem Zink

Aus diesen Gründen wurde das EUKATEC-Verfahren entwickelt, mit dem eine 99,99% reine Zinkschicht per Lichtbogen-Spritzverfahren auf nicht metallische Oberflächen aufgebracht werden kann. Diese Oberflächen sind mechanisch belastbarer und haben höhere Schirmwirkungen als bei den Anwendungen Lackierung, Galvanik oder PVD-Bedampfung.

Zum Aufbringen der EUKATEC-Zinkbeschichtung eignen sich neben vielen Kunststoffen (ABS, PA, PP, POM, PMMA, etc.) auch viele weitere Materialien wie Glas, Gips, Papier und Holz. Eine Auswahl der bereits eingesetzten Substrate finden Sie hier.

Die EUKATEC-Beschichtung garantiert eine fast 100%-ige Schirmdämpfung. Die besondere Haftfähigkeit gewährleistet außerdem eine hohe Stoff- und Abriebfestigkeit. Das erhöht die Lebensdauer, Qualität und Sicherheit der von uns beschichteten Produkte.

Zink Beschichtung EMV Abschirmung

Durch die Beschichtung erhalten leichte und kostengünstige Kunststoffgehäuse die Vorteile von Metallgehäusen in Sachen Schirmung und Leitfähigkeiten. Diese Eigenschaften wurden in unterschiedlichen Gutachten geprüft und bewertet.

Zur Erreichung der CE-Konformität ist auch der Nachweis der Störfestigkeiten von Geräten unumgänglich – diese können mit unseren Beschichtungen erzielt werden!

(1) Der Hersteller hat sicherzustellen, wenn er Geräte in Verkehr bringt, dass sie nach den Anforderungen des § 4 entworfen und hergestellt wurden.

(2) Der Hersteller darf Geräte nur in Verkehr bringen, wenn das Konformitätsbewertungsverfahren nach § 17 Absatz 1 Satz 1 durchgeführt wurde. Wurde mit dem Konformitätsbewertungsverfahren nachgewiesen, dass das Gerät die Anforderungen des § 4 erfüllt, so stellt der Hersteller für das Gerät eine EU-Konformitätserklärung aus und bringt die CE-Kennzeichnung gemäß § 18 an.

(3) (…)