Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma EUKATEC Europe GmbH
– nachfolgend: EUKATEC Europe –

1. Teil: Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf beweglicher Sachen

1. Geltung der Bedingungen

Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der EUKATEC Europe erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder der Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Auftraggebers unter Hinweis auf seine Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.

2. Angebot und Vertragsschluß

2.1 Die Angebote der EUKATEC Europe sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen, sämtliche Bestellungen und nachträgliche Änderungserklärungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die EUKATEC Europe.

2.2 Zeichnungen Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

2.3 Die Angestellten der EUKATEC Europe sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.

3. Preise

3.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise für die Lieferungen und Leistungen der EUKATEC Europe ab Werk.

3.2 Soweit nicht anders angegeben, hält sich die EUKATEC Europe an die in ihren Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind ansonsten die in der Auftragsbestätigung der EUKATEC Europe genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer.

3.3 Die EUKATEC Europe behält sich das Recht vor, die zunächst vereinbarten Preise bei eingetretenen Kostensteigerungen aufgrund von Tarifverträgen, Frachtkostensteigerungen oder Materialpreissteigerungen zu erhöhen.

4. Liefer- und Leistungszeit

4.1 Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.

4.2 Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Verkäufer die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen, hat die EUKATEC Europe auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten.

4.3 Wenn die Behinderung länger als 3 Monate dauert, ist der Besteller nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird die EUKATEC Europe von ihrer Verpflichtung frei, so kann der Besteller hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten.

4.4 Sofern die EUKATEC Europe die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Besteller Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit der EUKATEC Europe.

4.5 Die EUKATEC Europe ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.

4.6 Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen der EUKATEC Europe setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus.

4.7 Kommt der Besteller in Annahmeverzug, so ist die EUKATEC Europe berechtigt, Ersatz des ihr entstandenen Schadens zu verlangen. Mit dem Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Besteller über.

5. Lieferung und Gefahrübergang

5.1 Unsere Angaben über unsere Produkte und Geräte sowie über unsere Anlagen und Verfahren beruhen auf umfangreicher Forschungsarbeit und anwendungstechnischer Erfahrung. Wir vermitteln diese Ergebnisse, mit denen wir keine über den jeweiligen Einzelvertrag hinausgehende Haftung übernehmen, in Wort und Schrift nach bestem Wissen, behalten uns jedoch technische Änderungen im Zuge der Produktentwicklung vor. Das entbindet den Benutzer jedoch nicht davon, unsere Erzeugnisse und Verfahren auf ihre Anwendung für den eigenen Gebrauch selbst zu prüfen. Das gilt auch hinsichtlich der Wahrung von Schutzrechten Dritter sowie für Anwendungen und Verfahrensweisen, die von uns nicht ausdrücklich schriftlich abgegeben sind.

5.2 Alle Beanstandungen, insbesondere Mängelrügen, müssen uns unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 10 Tagen nach Empfang der Ware (bei versteckten Mängeln unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 10 Tagen nach ihrer Entdeckung) schriftlich zugegangen sein.

5.3 Soweit die Beschaffenheit der Ware zu Recht beanstandet ist, werden wir sie nach unserer Wahl umtauschen, nachbessern oder gegen Erstattung des
ganzen bzw. teilweisen Entgelts zurücknehmen. Sollte die Nachbesserung fehlschlagen oder die Ersatzlieferung wiederum fehlerhaft sein, so hat der Besteller das Recht, nach seiner Wahl die Herabsetzung des Entgelts oder die Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Fehlmengen liefern wir nach, soweit uns das zumutbar ist. Ansonsten erteilen wir eine entsprechende Gutschrift.
Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

5.4 In jedem Falle unseres Leistungsverzugs oder von uns zu vertretender Unmöglichkeit der Leistung ist unsere Haftung auf den Rechnungswert der Ware begrenzt, die nicht oder nicht rechtzeitig geliefert wurde.
Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager der EUKATEC Europe verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.

6. Erfüllungsort

6.1 Erfüllungsort ist Espelkamp.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1 Bis zur Erfüllung aller Forderungen – einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent – die der EUKATEC Europe aus jedem Rechtsgeschäft gegen den Besteller zustehen, werden der EUKATEC Europe die folgenden Sicherheiten gewährt, die sie auf Verlangen nach ihrer Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt.

7.2 Die Ware bleibt Eigentum der EUKATEC Europe. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für die EUKATEC Europe als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für sie. Erlischt das (Mit-)Eigentum der EUKATEC Europe durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum des Bestellers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf die EUKATEC Europe übergeht. Der Besteller verwahrt das (Mit-)Eigentum der EUKATEC Europe unentgeltlich. Ware, an welcher der EUKATEC Europe (Mit-)Eigentum zusteht, wird im folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.

7.3 Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen – einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent – tritt der Besteller bereits jetzt sicherheitshalber in vollem Umfang an die EUKATEC Europe ab. Die EUKATEC Europe ermächtigt den Besteller widerruflich, die an die EUKATEC Europe abgetretenen Forderungen für deren Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann widerrufen werden, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.

7.4 Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Besteller auf das Eigentum der EUKATEC Europe hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen, damit die EUKATEC Europe ihre Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der EUKATEC Europe die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Besteller.

7.5 Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers – insbesondere Zahlungsverzug – ist die EUKATEC Europe berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Bestellers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch die EUKATEC Europe liegt kein Rücktritt vom Vertrage.

8. Zahlung

8.1 Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen der EUKATEC Europe nach Eingang der Rechnung ohne Abzug zur Zahlung fällig.

8.2 Die EUKATEC Europe ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Bestellers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen, und wird den Besteller über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist die EUKATEC Europe berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

8.3 Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die EUKATEC Europe über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.

8.4 Gerät der Besteller in Verzug, so ist die EUKATEC Europe berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe von mindestens 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank als pauschalen Schadenersatz zu verlangen. Wenn der EUKATEC Europe ein höherer Verzugsschaden entstanden ist, so kann sie diesen geltend machen.

8.5 Wenn der EUKATEC Europe Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen – insbesondere wenn der Besteller seine Zahlungen einstellt -, so ist die EUKATEC Europe berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen. Die EUKATEC Europe ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen.

8.6 Der Besteller ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder von der EUKATEC Europe anerkannt sind.

9. Geheimhaltung

9.1 Der Besteller verpflichtet sich, die von der EUKATEC Europe für geheimhaltungsbedürftig erklärten Informationen technischer oder geschäftlicher Art während der Dauer und auch nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses Dritten nicht zugänglich zu machen, solange diese Informationen nicht bereits auf andere Weise allgemein bekannt geworden sind oder die EUKATEC Europe auf die vertrauliche Behandlung dieser Informationen verzichtet hat. Für jeden einzelnen Fall der Verletzung der Geheimhaltungspflicht zahlt der Besteller eine Vertragsstrafe in Höhe von 10.000,00 EUR, die auf etwaige Schäden, welche die EUKATEC Europe als Folge der Verletzung der Geheimhaltungspflicht erleidet, nicht angerechnet werden.

9.2 Für die Rechtmäßigkeit der Benutzung der Unterlagen, welche der Besteller der EUKATEC Europe zur Verfügung stellt, haftet nur der Besteller. Die EUKATEC Europe ist nicht verpflichtet, die Rechtmäßigkeit der Benutzung zu überprüfen. Sollte die EUKATEC Europe aufgrund der Benutzung der vom Besteller zur Verfügung gestellten Unterlagen von einem Dritten auf Unterlassung oder auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden, so stellt der Besteller die EUKATEC Europe von allen Ansprüchen frei.

10. Haftungsbeschränkung

10.1 Schadenersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen die EUKATEC Europe als auch gegen deren Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Dies gilt auch für Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung, allerdings nur insoweit, als der Ersatz von mittelbaren oder Mangelfolgeschäden verlangt wird, es sei denn, die Haftung beruht auf einer Zusicherung, die den Besteller gegen das Risiko von solchen Schäden absichern soll.

10.2 Jede Haftung ist auf den bei Vertragsschluß vorhersehbaren Schaden begrenzt.

11. Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Teilnichtigkeit

11.1 Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der EUKATEC Europe und dem Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des deutschen internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts.

11.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Espelkamp.

11.3 Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen nicht berührt.

12. Zusatzbedingungen für Oberflächenveredelung

12.1 Sauberkeit
– saubere Oberflächen, frei von Fetten und Korrosionsschutzmitteln (aus dem Spritzwerkzeug)
– keine Verwendung von Formtrennmitteln wegen Haftfestigkeit
– Verzicht auf Verwendung von Schmiermitteln im Spritzwerkzeug (Auswerfer, Schieber)
Sollte im Einzelfall die Verwendung von Trenn- und Schmierstoffen nicht vermeidbar sein, ist uns dies mit Angabe des Typs und Herstellers mitzuteilen. Silikonhaltige Stoffe dürfen auf keinen Fall verwendet werden. Kunststoffe müssen frei von Graten, Angussresten und losen Spänen sein.

12.2 Spritzteilqualität
– Auswerfmarkierungen sollen nicht tiefer als max. 0,3 mm im Teil abgebildet sein, um Schmutzeinschlüsse in Vertiefungen zu vermeiden
– Spritzteile müssen frei von Kaltflussmarkierungen o.ä. sein, da an solchen Stellen, verbunden mit einer Delamination des Kunststoffs, Schichtablösungen entstehen können.

12.3 Empfehlung
Grundsätzlich empfehlen wir zur Verbesserung der Haftfestigkeit eine Aufrauhung der zu beschichtenden Teile.

12.4 Änderungen
Grundsätzlich bitten wir um Bekanntgabe des Kunststofftyps bzw. der Zeichnungsnummer für jeden Auftrag. Jegliche Änderung am Kunststoff bzw. am Formteil ist uns mit entsprechender Dokumentation im Sinne der ISO/DIN 9000 umgehend bekannt zugeben

12.5 Muster / Modelle / Prototypen
Für Teile, die bei der EUKATEC Europe GmbH nicht auf Serienwerkzeugen beschichtet werden können, kann bei eventuelle auftretende Beschädigungen keine Haftung übernommen werden.

12.6 Verpackung
Kunststoffteile sind in wieder verwendbarer Verpackung entsprechend der neuen Verordnung über die Vermeidung von Verpackungsabfällen vom 12.06.1991 so anzuliefern, dass keine Beschädigungen wie Bruch, Deformation, Kratzer etc. entstehen können. Sollte die Verpackung nicht diesen Anforderungen entsprechen, behalten wir uns vor, einen angemessenen Zuschlag für die Bereitstellung eigener Mittel zu erheben.

12.7 Wareneingangsprüfung
Die Eingangsprüfung bezieht sich, sofern nicht anders vereinbart, auf Stückzahl und Allgemeinzustand der Teile. Eine Maßprüfung der Formteile ist nicht vorgesehen.

12.8 Ausschuß
Erfahrungsgemäß entsteht bei der Metallisierung ein Ausschuß, der von uns im Einzelfall bestätigt wird.

2. Teil: Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Einkauf und den Erwerb beweglicher Sachen

1. Geltungsbereich

1.1 Die Verträge der EUKATEC Europe werden ausschließlich unter Zugrundelegung dieser Einkaufsbedingungen abgeschlossen. Abweichenden Bedingungen des Lieferanten wird hiermit widersprochen. Diese werden auch nicht durch die Annahme der Ware ohne nochmaligen ausdrücklichen Widerspruch anerkannt.

1.2 Diese Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit den Lieferanten.

2. Angebot

Der Lieferant ist verpflichtet, die Bestellung der EUKATEC Europe innerhalb einer Frist von 2 Wochen anzunehmen.

3. Preise und Zahlungsbedingungen

3.1 Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend.

3.2 Die gesetzliche Umsatzsteuer ist im Preis enthalten.

3.3 Die EUKATEC Europe bezahlt – sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist – den Kaufpreis innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt.

4. Lieferzeit und Lieferverzug

4.1 Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend.

4.2 Im Falle das Lieferverzugs ist die EUKATEC Europe berechtigt, einen pauschalen Verzugsschaden in Höhe von 1 % des Lieferwertes pro vollendeter Woche zu verlangen, jedoch nicht mehr als 10 % des Lieferwertes. Weitergehende gesetzliche Ansprüche werden vorbehalten. Dem Lieferanten obliegt der Nachweis darüber, dass infolge seines Verzuges kein oder ein wesentlich niedriger Schaden entstanden ist.

5. Mängeluntersuchung und Rügepflicht

5.1 Die EUKATEC Europe ist verpflichtet, die Ware innerhalb einer angemessenen Frist auf Qualitäts- oder Quantitätsabweichungen zu prüfen.

5.2 Die Rüge ist rechtzeitig erfolgt, soweit sie innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang der Lieferung beim Lieferanten eingeht.

6. Gewährleistung

6.1 Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche stehen der EUKATEC Europe ungekürzt zu. Die EUKATEC Europe ist berechtigt, vom Lieferanten nach ihrer Wahl Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung zu verlangen. In diesem Falle hat der Lieferant die zum Zweck der Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung erforderlichen Aufwendungen zu tragen. Das Recht auf Schadenersatz bleibt vorbehalten.

6.2 Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Gefahrübergang.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1 Sofern die EUKATEC Europe Ware beim Lieferanten bestellt, behält sie sich hieran das Eigentum grundsätzlich vor.

7.2 Im Falle der Verarbeitung oder Vermischung erwirbt die EUKATEC Europe das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Sache der EUKATEC Europe zu den anderen verarbeiteten Sachen zur Zeit der Verarbeitung.

8. Produzentenhaftung

Wird die EUKATEC Europe wegen eines Fehlers der vom Lieferanten gelieferten Sache von einem Dritten aus Produzentenhaftung in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, die EUKATEC Europe von der aus dem Fehler resultierenden Produzentenhaftung im vollen Umfang freizustellen.

9. Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Teilnichtigkeit

9.1 Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der EUKATEC Europe und dem Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des deutschen internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts.

9.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Espelkamp.

9.3 Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen nicht berührt.

Stand November 2019

EUKATEC Europe GmbH